Asyl beantragen

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Sie haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Sie politisch verfolgt werden. 

Wenn Ihnen Asyl oder Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, erhalten Sie eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis kann in eine Niederlassungserlaubnis übergehen, wenn die Gründe für die Anerkennung noch bestehen.

Falls Ihnen kein Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, können Ihnen europarechtliche Abschiebeverbote nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nationale Abschiebeverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Schutz bieten. Diese Abschiebeverbote bezeichnet man auch als subsidiären Schutz. Sie erhalten dann in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

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Voraussetzungen

Verfahrensablauf

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Fachlich freigegeben durch

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Zuständige Stelle

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